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Unser Angebot

Jetzt ZUKUNFT MACHER_IN werden! Nutzen Sie die Fördermittel im Rahmen des Teilhabechancengesetzes und profitieren Sie von einer bis zu einhundertprozentigen Lohnkostenförderung, Fortbildungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer sowie spezielle Coachings.

Unser Ziel ist es, Menschen, die lange Zeit ohne Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren, eine Wiedereingliederung in den Berufsalltag zu ermöglichen.

Teilhabechancengesetz

Die derzeitige Arbeitsmarktlage scheint positiv. Dennoch gelingt es gerade vor allem Langzeitarbeitslosen nicht, einen für sie passenden Job und damit Wiedereinstieg in den Beruf zu finden. Die Gründe hierfür sind vielfältig – sowohl auf Arbeitgeber-, als auch auf Arbeitnehmerseite.
Dabei gilt es, Potenziale zu entdecken und beide Seiten zusammenzubringen. Hierbei unterstützt das neue Teilhabechancengesetz – ebenso wie Ihr Jobcenter Dortmund.

Im Rahmen der Förderung nach § 16i Abs. 1 SGB II kann ein Arbeitsvertrag bis zu einer Dauer von fünf Jahren befristet werden. Der befristete Arbeitsvertrag kann bis zu der Gesamtförderdauer von fünf Jahren höchstens einmalig verlängert werden.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 14 Abs. 1 Nr. 7, ist eine Befristung durch Sachgrund gerechtfertigt.

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Unternehmen, die sich für die Einstellung
Langzeitarbeitsloser entscheiden,
erhalten gemäß des neuen Teilhabechancengesetzes:

– Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgeltes
– Ein Coaching für die geförderte Person
– Einen Zuschuss für Qualifizierungen bis hin zur vollständigen Erstattung

 

Weitere Informationen finden Sie zudem hier auf der Seiter der Bundesagentur für Arbeit

IN FÜNF SCHRITTEN
ZUM ZUKUNFT MACHER_IN

Der Wendepunkt
berät Sie persönlich.

Sie erhalten eine persönliche Ansprechperson im Wendepunkt, die Ihren Personalbedarf aufnimmt, ggf. Arbeitsplatz vor Ort besichtigt und Sie bei der Besetzung der Arbeitsstelle berät und begleitet.

Wir stellen Ihnen
förderfähige Personen vor.

In Absprache mit Ihnen wählen wir passende Bewerberinnen und Bewerber für Sie aus und stellen Ihnen diese vor. Dies kann z. B. in Gruppeninformationsveranstaltung, Speeddatings oder durch Zusendung von Bewerbungsunterlagen geschehen.

Sie wählen die für Sie
passende Person aus.

Sie als Arbeitgeber treffen die Entscheidung, wen Sie einstellen möchten. Dabei haben Sie auch die Möglichkeit, ein erweitertes Vorstellungsgespräch oder eine betrieblichen Erprobung durchzuführen.

Sie erhalten
den Förderantrag.

Sie erhalten eine vorläufige Förderentscheidung und die Antragsformulare (Wichtig: Erst jetzt darf der Arbeitsvertrag unterschrieben werden). Die ausgefüllten Formulare senden Sie zusammen mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag zurück an uns. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei Bedarf während des gesamten Antragsverfahrens.

Die Förderung
wird bewilligt.

Das Jobcenter Dortmund prüft die Antragsunterlagen. Nach positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid mit allen wichtigen Informationen rund um Ihre Förderung.

Die Arbeitsaufnahme
und das Coaching beginnen.

FAQ

Für welche Personengruppen kann ich Lohnkostenzuschüsse nach dem Teilhabechancengesetz beantragen?

Bei den §§ 16e und 16i SGB II handelt es sich um eine Beschäftigungsförderung auf dem sogenannten „sozialen Arbeitsmarkt“. Zielgruppe sind besonders arbeitsmarktferne Menschen, die lange ohne eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren.

Im Umkehrschluss ist eine Förderung für Fachkräfte mit aktueller Berufserfahrung, Auszubildende, Studienabgänger usw. über diese Instrumente nicht angedacht.

Wie lerne ich als Arbeitgeber geeignete Bewerber_innen kennen?

Gerne planen wir mit Ihnen gemeinsam das Auswahlverfahren für Ihr zukünftiges Personal. Dabei organisieren wir auf Wunsch auch Gruppenveranstaltungen oder Bewerbertage, an denen Sie die Gelegenheit haben, mehrere Personen kennenzulernen – nach Belieben bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumlichkeiten.

An wen kann ich mich wenden, wenn es Probleme mit der neuen Arbeitskraft gibt?

Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält zu Beginn der Beschäftigung ein persönliches sozialpädagogisches Coaching, von dem auch Sie als Arbeitgeber profitieren. Ihnen steht eine geschulte Ansprechperson zur Seite, die Sie jederzeit bei Schwierigkeiten einschalten können. Hierfür werden regelmäßige Gespräche mit der geförderten Person vor Ort am Arbeitsplatz geführt, um eventuell auftretende private oder berufliche Probleme rechtzeitig anzugehen und einen Abbruch des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Zeiten, in denen das Coaching durchgeführt wird, können natürlich mit Ihnen als Arbeitgeber abgestimmt werden.

Darüber hinaus stehen Ihnen auch jederzeit die Integrationsfachkräfte im Wendepunkt zur Verfügung.

Was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn sich das Arbeitsverhältnis – trotz Coaching – nicht wie erwartet entwickelt?

Sollte es trotz des beschäftigungsbegleitenden Coachings unüberwindbare Gründe geben, die das Fortführen eines Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, bleibt Ihnen als letzte Konsequenz natürlich immer die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden.

Bin ich als Arbeitgeber im Falle einer Kündigung zur Rückzahlung von Förderbeträgen verpflichtet?

Sofern nachvollziehbare Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, entstehen Ihnen als Arbeitgeber keine finanziellen Nachteile.

Bin ich verpflichtet, die geförderte Person auch nach dem Förderzeitraum weiter zu beschäftigen?

Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Nachbeschäftigungspflicht. Unser Bestreben ist jedoch, dass sich die geförderte Person über die Zeit zu einer wertvollen Arbeitskraft entwickelt, die auch im Anschluss an die Förderung, eine Perspektive in Ihrem Betrieb hat. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu Qualifizierungsmöglichkeiten – Sprechen Sie uns gerne an!

Übernimmt das Jobcenter Kosten für Fortbildungen / Weiterbildungen?

Das Jobcenter kann im Rahmen des § 16i SGB II Qualifizierungskosten von bis 3000 Euro je Förderfall erstatten. Die Integrationsfachkräfte im Wendepunkt beraten Sie gerne dazu.

Ich zahle meinen Mitarbeitenden Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Wird auch dieses vom Jobcenter übernommen?

Leider bietet der gesetzliche Rahmen keine Übernahmemöglichkeiten für Sonderzahlungen dieser Art. Gefördert werden das regelmäßige Arbeitsentgelt und ein pauschalierter AG-Anteil zur Sozialversicherung.